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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.03.2005
Aktenzeichen: 11 WF 76/05
Rechtsgebiete: GKG, RVG
Vorschriften:
GKG § 48 II | |
GKG § 48 III n.F. | |
GKG § 48 III 1 | |
GKG § 68 I | |
RVG § 32 II |
Oberlandesgericht Hamm Beschluss
11 WF 76/05 OLG Hamm
Hamm, den 16.03.2005
In der Familiensache
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 18.01.2005 wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Unna vom 14.01.2005 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 18.02.2005 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.
Der Streitwert für das Scheidungsverfahren wird anderweitig auf 9.580,00 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 14.01.2005 die kinderlose Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Den Streitwert für das Scheidungsverfahren hat das Amtsgericht mit Beschluss vom. 14.01.2005 zunächst auf 2.030,00 Euro festgesetzt, obwohl die Antragstellerin bereits in ihrer Antragsschrift vom 27.07.2004 das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten mit zusammen 3.010,00 Euro beziffert und aufgrund einer nach diesem Wert bemessenen Vorschussanforderung auch einen Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hatte.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt die Bevollmächtigte der Antragstellerin eine Heraufsetzung des Streitwertes für das Scheidungsverfahren auf 14.000,00 Euro. Wegen der Berechnung dieses Betrages wird auf den Schriftsatz vom 26.01.2005 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, mit Beschluss vom 18.02.2005 aber anschließend eine Berichtigung der angefochtenen Wertfestsetzung vorgenommen und den Streitwert für das Scheidungsverfahren hierbei auf 9.030,00 Euro festgesetzt.
II.
Die gemäß § 32 II RVG i.V.m. § 68 I GKG zulässige Beschwerde ist unter Berücksichtigung der vom Amtsgericht bereits angenommenen Berichtigung der ursprünglichen Wertfestsetzung nur in geringem Umfang begründet.
Der Wert einer Ehesache ist gemäß § 48 II, III GKG n.F. unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles festzusetzen, wobei neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien auch Umfang und Bedeutung der Sache in die Bewertung mit einzubeziehen sind. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat insoweit auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Stellungnahme der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichte -Leiter des Dezernats 10- vom 03.02.2004.
Das für die Wertfestsetzung maßgebliche Nettoeinkommen der Parteien wurde in der Antragsschrift vom 27.07.2004 unwidersprochen mit monatlich insgesamt 3.010,00 Euro beziffert (Antragsgegner 2.800,00 Euro, Antragstellerin 210,00 Euro), es errechnet sich so nach § 48 III 1 GKG ein Ausgangsbetrag von 9.030,00 Euro. Dieser ist -wie der Beschwerde zuzugeben ist- im Hinblick auf das vorhandene Immobilienvermögen der Parteien angemessen zu erhöhen, wobei der Senat hier -auch insoweit im Anschluss an die als zutreffend erachteten Ausführungen in der v.g. Stellungnahme der hiesigen Verwaltungsabteilung vom 03.02.2004- einen Erhöhungsbetrag von 550,00 Euro als ausreichend und sachgerecht ansieht. Der Betrag errechnetet sich dergestalt, dass von dem mit 150.000,00 Euro bezifferten Wert des gemeinsamen Hauses der Parteien zunächst ein Betrag in Höhe der früheren Vermögenssteuerfreibeträge bei Zusammenveranlagung von Ehegatten, mithin ein Betrag von 128.000,00 Euro, abzusetzen ist, was zu einem Ausgangsbetrag von 22.000,00 Euro führt. Dieser wirkt sich dabei nicht in vollem Umfang, sondern lediglich mit einem Bruchteil streitwerterhöhend aus, den der Senat vorliegend mit 5 % bewertet. Angesichts des geringen Umfangs und der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit, die die Ehesache auch nach Einschätzung der Beschwerde (Schriftsatz vom 26.01.2005) bot, hält der Senat es weiterhin für angemessen, den Erhöhungsbetrag auf die Hälfte zu kürzen, so dass sich letztlich ein Erhöhungsbetrag von 550,00 Euro (150.000,000 ./. 128.000,00 Euro = 22.000,00 Euro x 5 % x Yz) und damit für das Scheidungsverfahren ein Streitwert von 9.580,00 Euro (9.030,00 Euro + 550,00 Euro) ergibt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 III GKG.
Ende der Entscheidung
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